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Liegenschaftsbewertung nach der neuen ÖNORM B 1802-1

Liegenschaftsbewertung nach der neuen ÖNORM B 1802-1: Praxistag am 30. September 2020, Linde Campus

  • Gerald Stocker
  • 1. September 2020
  • 0 Comments
  • Vorträge
  • All Risk Yield Angemessener Hauptmietzins Büroimmobilie Ertragswertverfahren Herstellungskosten Immobilienentwicklung Investment Method Lagequalität Lagezuschlag Liegenschaftszinssatz Marktmiete Mietzinshaus ÖNORM B 1802-1 ÖNORM B 1802-3 Projektentwicklung Residualwertverfahren Richtwertmietzins Sachwertverfahren Werdendes Bauland Zinshaus

Mit der ÖNORM B 1802-1, die seit 15.7.2019 in Kraft ist, ergeben sich wesentliche Änderungen in der Immobilienbewertung. Der Praxistag bietet Ihnen nun einen detaillierten Überblick über die wesentlichen Fragen, die bei der täglichen Bewertungsarbeit auftauchen.

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ÖNORM B 1802-1 Liegenschaftsbewertung Teil 7 Investment Method Direct Capitalization Realbewertung Gerald Stocker

Investment Method und Direct Capitalization: immo aktuell, Heft 4/2020

  • Gerald Stocker
  • 28. August 2020
  • 0 Comments
  • Publikationen
  • All Risks Yield Anwendungsbereich Bewirtschaftungsaufwand Capitalization Rate Effective Gross Income Ertrag Jahresreinertrag Jahresrohertrag Marktdaten Marktmiete Marktwert ÖNORM B 1802 ÖNORM B 1802-1 Overrent Potential Gross Income Rack Rent sonstige wertbeeinflussende Umstände Underrent Verfahrensablauf Verkehrswert Zinssatz

Die ÖNORM B 1802-1 Liegenschaftsbewertung, Teil 1, ist seit 15. 7. 2019 in Kraft. Bei der Neufassung wurde die aus Großbritannien stammende Investment Method als sonstiges dem Stand der Bewertungswissenschaften entsprechendes Wertermittlungsverfahren angeführt. Das Ablaufschema der Investment Method bzw. der Direct Capitalization (US-amerikanische Bezeichnung) ist international nicht normiert. Einzelne Aspekte beider Wertermittlungsmethoden können nicht unreflektiert auf österreichische Verhältnisse umgelegt werden.Die Ableitung des All Risks Yield (Investment Method) bzw. der Capitalization Rate (Direct Capitalization) sollte - sofern aureichende, valide und zeitnahme Vergleichstransaktionen zum Bewertungsstichtag vorliegen - ausschließlich auf Basis eines Vergleichs durchgeführt werden. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass aufgrund fehlender Informationen zu den wesentlichen wertbeeinflussenden Verfahrensparametern sowie zu den wesentlichen wertbeeinflussenden Umständen, nur eingeschränkt valide All Risks Yields und Capitalization Rates aus Marktdaten abgeleitet werden können.

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Exekutionsordnung Liegenschaftsbewertungsgesetz Kommentar Loseblatt Realbewertung Gerald Stocker

Kommentar zum Liegenschaftsbewertungsgesetz: Exekutionsordnung (Kommentar), LexisNexis

  • Gerald Stocker
  • 11. August 2020
  • 0 Comments
  • Publikationen
  • EO Ertragswertverfahren Exekutionsordnung Kommentar LBG Liegenschaftsbewertung Liegenschaftsbewertungsgesetz ÖNORM B 1802-1 Sachwertverfahren Vergleichswertverfahren

Kommentar zum Liegenschaftsbewertungsgesetz: Der seit Jahrzehnten bewährte Kommentar zur Exekutionsordnung von LexisNexis wurde von Frau Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner neu herausgebracht. Der in diesem etablierten Standardwerk enthaltene Kommentar zum Liegenschaftsbewertungsgesetz wurde von den Autoren Hauswurz, Schiller und Stocker wesentlich ergänzt und erweitert.

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gewerbeberechtigung-vermietung-onlineplattform

Vermietung von Wohnungen über eine Internetplattform als gewerblicher Beherbergungsbetrieb?

  • Gerald Stocker
  • 5. August 2020
  • 0 Comments
  • Fachinformationen
  • Airbnb Beherbergung Gewerbeberechtigung Onlineplattform VwGH Wohnraumvermietung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Vermietung einer Wohnung über die Internetplattform „Airbnb“ eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt. Mit der Beurteilung einer derartigen Vermietungstätigkeit als Beherbergung im Sinne des Gewerberechts ist für den Vermieter eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer verbunden. Wie im Entscheidungsfall kann den Vermieter eine Strafe für die nicht vorhandene Gewerbeberechtigung treffen.

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Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen

Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen

  • Gerald Stocker
  • 29. Juli 2020
  • 0 Comments
  • Fachinformationen
  • Anschaffungskosten Einkommensteuerpflicht Grundstücksveräußerung Veräußerungserlös Veräußerungsgewinn Verwaltungsgerichtshof VwGH

In einem aktuellen Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass im Folgejahr auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, berücksichtigt werden können, soweit ursprünglich ein Veräußerungsgewinn erzielt und dieser auch tatsächlich besteuert wurde.

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Vermietung mit Nebenleistung als bäuerlicher Nebenerwerb

Vermietung mit Nebenleistung als bäuerlicher Nebenerwerb

  • Gerald Stocker
  • 29. Juli 2020
  • 0 Comments
  • Fachinformationen
  • Amtsbeschwerde Bundesfinanzgericht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ferienwohnung Finanzamt Frühstück landwirtschaftlicher Nebenerwerb Urlaub am Bauernhof Verwaltungsgerichtshof VwGH Zimmervermietung

Die Vermietung von Ferienwohnungen durch Landwirte kann bei gegebener Unterordnung und einem Konnex zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu landwirtschaftlichen Nebeneinkünften führen.

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Gewerblicher Grundstückshandel

Mieteinnahmen versteuern

  • Gerald Stocker
  • 17. Juli 2020
  • 0 Comments
  • Fachinformationen
  • Absetzung für Abnutzung Gewerbeimmobilie gewerbliche Vermietung Instandhaltung Instandsetzung Mieteinnahmen Mietzinseinkünfte private Vermietung Werbungskosten Zinskosten

Wer Vermieter ist, muss seine Mieteinnahmen versteuern. Die eingehenden Mietzinseinkünfte werden aber nicht in voller Höhe versteuert, von ihnen werden noch Kosten und Abschreibungen abgezogen. So ist die Steuerbelastung in vielen Fällen gar nicht so groß. In manchen Fällen sind diese Einkünfte sogar negativ – dann sinkt die Steuerlast.

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ÖNORM B 1802-1 Liegenschaftsbewertung Teil 6 Ertragswertverfahren Ausschnitt

Ertragswertverfahren: immo aktuell, Heft 3/2020

  • Gerald Stocker
  • 17. Juli 2020
  • 0 Comments
  • Publikationen
  • Anwendungsbereich Beleihungswert Beleihungswertermittlung Ertrag Ertragswertverfahren Liegenschaftszinssatz Marktwert ÖNORM B 1802 ÖNORM B 1802-1 Reinertrag Reinertrag der baulichen Anlagen Rohertrag sonstige wertbeeinflussende Umstände Verfahrensablauf Verkehrswert Zinssatz

Die ÖNORM B 1802-1 Liegenschaftsbewertung, Teil 1, ist seit 15. 7. 2019 in Kraft. Bei der Neufassung wurden hinsichtlich des Ertragswertverfahrens grundlegende Änderungen gegenüber den Inhalten der ÖNORM B 1802 vorgenommen. Der Terminus des "Liegenschaftszinssatzes" wurde neu in die ÖNORM B 1802-1 aufgenommen und ist für die Verkehrs- bzw. Marktwertermittlung maßgeblich. Der Begriff "Kapitalisierungszinssatz" ist bei Anwendung des statischen Ertragswertverfahrens ausschließlich für die Beleihungswertermittlung zu verwenden. Die Ableitung des Liegenschaftszinssatzes kann im Sinne einer Markttransparenz sowie einer modell- und referenzkonformen Wertermittlung nur durch die Einrichtung von Gutachterausschüssen erfolgen.

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Kapitalisierungszinssatz und Liegenschaftszinssatz

Kapitalisierungs- und Liegenschaftszinssatz: Fachartikel in der ZLB, Heft 3/2020

  • Gerald Stocker
  • 7. Juli 2020
  • 0 Comments
  • Publikationen
  • Begründungspflicht Ertragswert Ertragswertverfahren Immobilienmarkt Kapitalisierungszinssatz LBG Liegenschaftsbewertungsgesetz Liegenschaftszinssatz Marktwert ÖNORM B 1802-1 Verkehrswert Verkehrswertermittlung Zinssatzableitung

Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes gem. Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) sowie des Liegenschaftszinssatzes gem. ÖNORM B 1802-1 sind jene Methoden geeignet, die das Geschehen am jeweiligen Immobilienteilmarkt zum Bewertungs- bzw. Qualitätsstichtag hinreichend berücksichtigen.

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COVID-19 Umsatzsteuer trotz Mietausfällen

COVID-19: Umsatzsteuer trotz Mietausfällen?

  • Gerald Stocker
  • 26. Juni 2020
  • 0 Comments
  • Fachinformationen
  • Covid-19 Finanzministerium Ist-Versteuerer Liquidität Liquiditätsproblem Mietausfälle Miete Soll-Besteuerung Soll-Versteuerer Stundung Stundungsmöglichkeit Umsatzsteuer

Die Corona-Pandemie führt zu Mietausfällen betroffener Mieter - im besten Fall temporär, im schlechtesten Fall endgültig.

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E-Mail stocker@realbewertung.at
Telefon 0676 470 08 09
Hauptsitz 2821 Lanzenkirchen, Obstgasse 6
Zweigstelle 1020 Wien, Pazmanitengasse 14/1/58

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