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- Individualwert und subjektiver Wert: Fachartikel in der ZLB, Heft 5/2021
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- Wohnrecht: Fachartikel in der ZLB, Heft 2/2021
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Die Bewertung von Lagequalitäten im Richtwertgesetz: Nachlese zum ImmoZert Immobilien-Bewertungssymposium 2019
- Gerald Stocker
- 12. September 2019
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- Vorträge
- 39 R 70/18k 5 Ob 158/18y 5 Ob 188/18k 5 Ob 242/18a 5 Ob 74/17v Lagequalität Lagezuschlag Richtwert Richtwertmietzins Wohnlagenmodell Zielbaumverfahren
Am 11. September 2019 fand in der Albert Hall das Immobilienbewertungssymposium des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft (ÖVI) und der ImmoZert Zertifizierungsgesellschaft statt. 5 ReferentInnen stellten sich den Fragen der TeilnehmerInnen.
weiterlesenDer nachhaltige Rohertrag im Wohnrecht: Fachartikel in der ZLB, Heft 2/2019
- Gerald Stocker
- 25. April 2019
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- Publikationen
- Abbruchobjekte Lagezuschlag Residualwertverfahren Richtwert Richtwertmietzins Vergleichswertverfahren Wohnumgebung
Der bis ins Jahr 2017 bewährten Praxis, als Indikation auf die Lagezuschlagskarte der MA 25 zurückzugreifen, wurde durch die OGH-Entscheidung 5 Ob 74/17v die Grundlage entzogen. Die Entscheidung hat drei wesentliche Aussagen getroffen: (1) Die „Überdurchschnittlichkeit“ einer Lage (Wohnumgebung) kann nicht schon allein aus einem gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung höheren Grundkostenanteil der konkret zu bewertenden Lage abgeleitet werden; (2) Wien wird nicht als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses gesehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen; (3) Eine 350 m entfernte U-Bahn-Station sei keine verkehrsgünstige U-Bahn-Anbindung.
weiterlesenValorisierte Richtwerte und Grundkostenanteile ab 1. April 2019
- Gerald Stocker
- 30. März 2019
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- Fachinformationen
- Grundkostenanteil Lagezuschlag Richtwert Richtwertmietzins
Die neuen Richtwerte werden mit 1. April 2019 mietrechtlich wirksam. Neue Mietverträge können auf dieser Basis ab 1. April abgeschlossen werden. Bestehende Richtwertmietverträge können bei entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen ab Mai 2019 angehoben werden. Für das Anhebungsbegehren sind die folgenden Formerfordernisse zu erfüllen: (1) Das Anhebungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und (2) darf nicht vor dem Eintritt der mietrechtlichen Wirksamkeit (nicht vor dem 1. April 2019) abgesendet werden.
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