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Die Veräußerung einer privaten Liegenschaft löst beim Käufer Grunderwerbsteuer und beim Verkäufer Immobilienertragsteuer aus. Wird dieser Vorgang später rückgängig gemacht, kommt es zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen:
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
Bei der Grunderwerbsteuer ist eine Rückerstattung möglich, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren rückgängig gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn es zu einer Willenseinigung der ursprünglichen Vertragsparteien oder zur Ausübung eines Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts kommt.
Keine vergleichbare Regelung für die Immobilienertragsteuer
Für die Immobilienertragsteuer ist im Einkommensteuergesetz jedoch keine vergleichbare Regelung für eine Rückabwicklung vorgesehen. Beide Veräußerungsvorgänge – der ursprüngliche sowie die Rückübertragung – unterliegen der Immobilienertragsteuer, wobei bei der Rückabwicklung grundsätzlich kein steuerpflichtiges Einkommen entsteht, da der Verkaufspreis und die Anschaffungskosten in der Regel deckungsgleich sind.
Zur rückwirkenden Aufhebung der Immobilienertragsteuer kann es nur dann kommen, wenn zivilrechtliche Willensmängel wie List, Zwang, Irrtum u. dgl. vorliegen, die zu einer rückwirkenden Vertragsaufhebung führen.
Quelle: Grazer Treuhand Steuerberatung, Dr. Stefan Drawetz, Haus & Eigentum, Heft Juni 2019
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