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Grundanteilsverordnung und Absetzung für Abnutzung (AfA)
Seit 2016 gilt eine gesetzliche, durch die Grundanteilsverordnung ergänzte Regelung für die pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft bzw. Wohnung in Grund und Boden und Gebäude.
Diese Vorgabe ist somit wesentlich für die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA). Demnach beträgt der Grundanteil in fast ganz Österreich pauschal 20 %. Nur in Großstädten und Luxusorten werden für den Grund und Boden pauschal 40 % angesetzt, bzw. 30 % bei Großbauten, d. h. Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes
Das Bundesfinanzgericht hat hierzu nun jüngst entschieden, dass sich die Anzahl der Wohneinheiten jeweils auch auf mehrere Gebäude beziehen kann, sofern diese ein Gesamtbild bzw. eine bauliche Einheit darstellen.
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Wohnanlage bestehend aus vier Baukörpern, die durch Tiefgarage, Stiegenhäuser und Dächer ineinander integriert waren.
Das Bundesfinanzgericht beurteilte diese Wohnanlage aufgrund der Anordnung als ein einheitliches Gebäude und gelangte zum Ergebnis, dass die Gesamtanzahl der Wohnungen sämtlicher Gebäude relevant ist, womit von den Anschaffungskosten ein Grundanteil von 30 % auszuscheiden war.
Quelle: Grazer Treuhand Steuerberatung, Dr. Stefan Drawetz, Haus & Eigentum, Heft März 2020
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