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Die folgenden Beispiele zeigen, dass bei coronabedingten Mietzinsminderungen in der Praxis auf den Einzelfall abzustellen ist. Es ist das Gespräch mit dem Mieter zu suchen, um eine einvernehmliche und sachlich begründete Lösung zu erreichen.
Gastronomiebetrieb
Ein Gastronomiebetrieb meldet sich und verlangt auf Grund der coronobedingten Sperre einen 100 %igen Mieterlass. Eine Kontrolle ergibt, dass das Lokal zwar gesperrt ist, aber der Gassenverkauf und die Speisenzustellung funktionieren. Eine Diskussion mit dem Mieter ergibt eine 50 %ige Reduktion zuzüglich der Betriebskosten und der Umsatzsteuer als einvernehmliche Lösung.
Spenglerei
Eine Spenglerei verlangt eine Herabsetzung der Miete ihres Betriebsstandortes. Der Mietvertrag ist heranzuziehen, um festzustellen, was als Zweck der Miete vereinbart ist: Werkstätte, Lager und Büro. Bezüglich Lager hat sich nichts verändert, und es gibt keinen Erlass. Der Bürobetrieb ist teilweise aufrecht, die Werkstätte nicht in Betrieb. Das Gespräch mit dem Mieter ist zu suchen, und eine angemessene Reduktion mit dem Mieter ist zu vereinbaren. Eine gänzliche Streichung der Miete ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Wohnung
Ein Mieter einer 150 m² Wohnung ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er verlangt eine Mietreduktion, weil seine Frau coronobedingt das Arbeitseinkommen verloren hat. Er selbst ist aufgrund einer Mietrechtsnachfolge in die Mietrechte der Eltern eingetreten, sodass er ohnedies eine im Vergleich zu einer Neuvermietung günstige Miete bezahlt. Sein Begehren ist abzulehnen, weil es sich um eine Wohnung handelt. Er kann die Mietzinszahlungen aussetzen und die fehlenden Beträge bis zum Jahresende zuzüglich 4 % Zinsen nachzahlen.
Quelle: Haus & Eigentum, Heft Mai 2020
Die Realbewertung Gerald Stocker e. U. erstellt Mietzinsgutachten (angemessene Hauptmietzinse für Wohn- Büro- und Geschäftsobjekte, Richtwertmietzinse für Wohnobjekte)!
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