Richtwertmietzinse und angemessene Hauptmietzinse

Mietzinse gemäß Mietrechtsgesetz

  • In bestimmten Fällen kommen für Bestandobjekte, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, Richtwertmietzinse oder angemessene Hauptmietzinse zur Vorschreibung.
  • Als Immobiliensachverständige ermitteln wir für Sie oder Ihr Unternehmen den Richtwertmietzins oder angemessenen Hauptmietzins für einzelne Bestandobjekte (Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten).

 

Ermittlung von Richtwertmietzinsen

  • Bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses für Mietwohnungen gehen wir vom Richtwert für das jeweilige Bundesland aus und
  • berücksichtigen im Sinne des § 16 (2) Mietrechtsgesetz Zuschläge und Abschläge (Zweckbestimmung der Wohnung, Stockwerkslage, Lage innerhalb des Stockwerkes, über- bzw. unterdurchschnittliche Ausstattung, sonstige Ausstattung, Grundrissgestaltung, Ausstattung der Wohnung bzw. Gebäudes, Lage und Wohnumgebung des Hauses, Erhaltungszustand des Hauses, Vorliegen einer Kategorie B- bzw. C-Wohnung).

 

Gutachten über die Höhe des Lagezuschlages und der Lagequalität

 

Ermittlung von angemessenen Hauptmietzinsen

  • Entsprechend der Kriterien des § 16 (1) Mietrechtsgesetz (Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Bestandobjektes) ermitteln wir in Ihrem Auftrag angemessene Hauptmietzinse für Wohnungen und Geschäftslokale.
  • Wir greifen dabei auf unsere umfangreiche Marktmietdatenbank zurück.
  • Für Geschäftslokale wählen wir für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses als Bewertungsmethode die Zoning Method oder die Faktorenmethode.

 

Ertragsschwäche und soziale Schutzwürdigkeit

  • Liegen für den Geschäftsraummieter die Kriterien Ertragsschwäche und soziale Schutzwürdigkeit vor, arbeiten wir bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Hauptmietzinses auch mit betriebswirtschaftlichen Sachverständigen zusammen.

 

Nachvollziehbarkeit und Transparenz

  • Wir stellen die Ergebnisse unserer Mietzinsgutachten für Sie oder Ihr Unternehmen nachvollziehbar und transparent dar.
  • Wir berücksichtigen bei unserer Ermittlung die gesetzlichen Vorgaben und bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses beispielsweise die Richtlinien für die Ermittlung des Richtwertzinses gem. § 15 (2) Mietrechtsgesetz der Stadt Wien.
  • Wir greifen zudem auf unsere interne Datenbank als auch auf die Daten aus unserem umfangreichen nationalen und internationalen Netzwerk zurück.
  • Wir bearbeiten Ihren Auftrag absolut vertraulich und geben übermittelte Unterlagen und Informationen selbstverständlich nicht an Dritte weiter.
Richtwertmietzinse und angemessene Hauptmietzinse