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Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird im EStG nicht näher bestimmt. Im Sinne der BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Keine Bedeutung der Hauptwohnsitzmeldung
Der Hauptwohnsitzmeldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen.
Einsichtnahme in das Melderegister
In einem kürzlich entschiedenen Fall stellte das Finanzamt durch Einsichtnahme in das Melderegister fest, dass der Verkäufer nicht durchgehend, sondern mit einer Unterbrechung von etwas mehr als einem Monat mit dem Hauptwohnsitz in der verkauften Wohnung gemeldet war. Es verneinte daher die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung. Das BFG wies die dagegen erhobene Beschwerde des Verkäufers ab.
Aufhebung der Entscheidung durch den VwGH
Der VwGH hob die Entscheidung des BFG als inhaltlich rechtswidrig auf und stellte für die Frage der Hauptwohnsitzbefreiung bei mehreren Wohnsitzen auf den Wohnsitz mit den „engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen“ ab. Ein vorübergehender Umzug lässt die Eigenschaft einer Wohnung als „Hauptwohnsitz“ nicht gleich verloren gehen.
Quelle: Grazer Treuhand Steuerberatung, Dr. Stefan Drawetz, Haus & Eigentum, Heft Jänner 2020
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