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Wenn neu gewidmete Bauparzellen nach einer bestimmten Zeitspanne nicht bebaut werden, werden sie automatisch rückgewidmet oder müssen etwa der Gemeinde zum Kauf angeboten werden. Das besagt der Entwurf.
Begutachtungsverfahren der Novelle des niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes
Am 1. September 2020 fiel der Startschuss für das Begutachtungsverfahren der Novelle des niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, im Oktober soll es beschlossen werden. Schon im Juli erließ der Landtag in einem ersten Schritt eine Einschränkung für umfangreiche Neuwidmungen und im Gegenzug eine massive Beschleunigung für kleinere Verfahren. Die wichtigsten Änderungen der nun geplanten umfangreichen Novelle bilden
- neue Widmungskategorien für den großvolumigen Wohnbau und für verkehrsbeschränkte Betriebsgebiete,
- verpflichtende Mobilisierungsmaßnahmen bei Neuwidmungen,
- Einschränkungen für neue Parkplätze bei Supermärkten und
- neue Regelungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Ziel und Zweck
- Mit diesen neuen Widmungskategorien sollen Verkehrskonflikte frühzeiger erkannt und vermieden werden.
- Wohngebäude mit einer Geschoßflächenzahl über eins brauchen zukünftig die neue Widmungskategorie für den großvolumigen Wohnbau. Die Geschoßflächenzahl ist als das Verhältnis der Flächen der oberirdischen Geschoße von Gebäuden zur Bauplatzgröße definiert.
- Neue Betriebsansiedelungen wiederum, die mehr als hundert Fahrten pro Tag und Hektar erzeugen, benötigen die neue Widmungskategorie für verkehrsbeschränkte Betriebsgebiete, in welcher die Verkehrsströme genauer betrachtet werden. Erweiterungen schon bestehender Betriebe sind von dieser Regelung ausgenommen.
Faktischer Zwang
Die wahrscheinlich brisanteste Änderung besagt, dass bei allen Neuwidmungen zukünftig verpflichtend Mobilisierungsmaßnahmen anzuwenden sein werden. Das betrifft primär befristete Widmungen oder Raumordnungs-Verträge. Sollten neu gewidmete Bauparzellen nach einer bestimmten Zeitspanne nicht bebaut werden, werden sie automatisch rückgewidmet oder müssen etwa der Gemeinde zum Kauf angeboten werden. Das bedeutet einen faktischen Bauzwang und damit ein Stopp der Zersiedlung und dem unnötigen Bodenverbrauch. Außerdem sollen so Infrastrukturkosten für die Gemeinden gespart werden.
Einkaufszentren und Parkplätze bei Handelseinrichtungen
- Schon seit mehreren Jahren sind neue Einkaufszentren auf der „grünen Wiese“ in Niederösterreich verboten.
- Nun werden auch Parkplätze bei neuen Handelseinrichtungen eingeschränkt. Damit soll die Bodenversiegelung durch überdimensionierte Parkplätze beendet werden.
- Bei einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² dürfen nur mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstellplätze ebenerdig im Freien errichtet werden, bei kleineren nahversorgern die eineinhalbfache Anzahl der Pflichtstellplätze.
- Sind mehr Parkplätze gewünscht, so müssen diese im Gebäude errichtet werden oder mit einer Photovoltaik-Anlage überdacht werden.
Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen)
- Bei solchen im Grünland gelten künftig strenge Kriterien, wie Netzanschluss, der Schutz hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen, der Schutz des Ortsbilds und von Naturschutzflächen.
- Prinzipiell sollen PV-Anlagen auf Dächern, Lagerhallen und alten Deponien bevorzugt werden.
- Freiflächen-Anlagen, die mehr als zwei Hektar Fläche einnehmen, werden in einem eigenen sektoralen Raumordnungsprogramm ausgewiesen sein müssen, bevor Gemeinden eine diesbezügliche Widmung einreichen können.
Überregionale Betriebsgebiete
- Weiters soll ein neues sektorales Raumordnungsprogramm für überregionale Betriebsgebiete erstellt werden, in denen interkommunale Abstimmungen verbessert und Verkehrsströme genauer gelenkt werden können.
- Außerdem werden die Planungsrichtlinien für Flächenwidmugspläne unter den prämissen Klima- und Bodenschutz komplett modernisiert.
- Damit forciert Niederösterreich unter anderem begrünte Fassaden als natürliche Klimaanlagen und Lebensraum für Bienen und Schmetterlinge.
Quelle: OIZ Österreichische Immobilienzeitung, Ausgabe 09/2020, S. 28
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