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Die Corona-Pandemie führt zu Mietausfällen betroffener Mieter – im besten Fall temporär, im schlechtesten Fall endgültig.
Ist-Versteuerer
Jene Vermieter, die „Ist-Versteuerer“ sind, müssen nur von Mieten, die sie tatsächlich erhalten haben, Umsatzsteuer bezahlen. „Ist-Versteuerer“ sind Vermieter, deren Gesamtumsatz 2018 oder 2019 nicht mehr als EUR 110.000,– betragen hat und die keinen Antrag auf freiwillige „Soll-Besteuerung“ gestellt haben.
Soll-Versteuerer
Wer „Soll-Versteuerer“ ist, schuldet die Umsatzsteuer dagegen von den vorgeschriebenen Mieten, auch wenn der Mieter sie schuldig bleibt; erst im Fall des endgültigen Ausfalls (z. B. Konkurs des Mieters) kann die Berichtigung und Rückzahlung erfolgen.
Liquiditätsproblem
„Soll-Versteuerer“ stehen in Krisenzeiten wie diesen somit vor einem Liquiditätsproblem. Derzeit bietet das Finanzministerium jedoch eine sehr einfache, zinsenfreie Stundungsmöglichkeit für Steuerschuldner, die wirtschaftliche Corona-Opfer sind. Mit dem Formular SR 1-Cov können Abgabenrückstände derzeit bis 30. September 2020 gestundet werden: Es wird die gesamte Umsatzsteuer gemeldet, aber nur der auf die erhaltenen Mieten entfallende Teil bezahlt, den offenen Rest lässt man stunden.
Quelle: Grazer Treuhand Steuerberatung, Dr. Stefan Drawetz, Haus & Eigentum, Heft Juni 2020
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