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Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großreparaturen Vorsteuern geltend gemacht haben, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes ändert.
Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrektur
Zum Vorsteuerabzug sind Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Erfolgt innerhalb einer vom Umsatzsteuergesetz vorgegebenen Frist eine Änderung der Verhältnisse bezüglich der unternehmerischen Verwendung eines Vermögensgegenstandes wie zum Beispiel die Aufgabe einer bisher umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer Immobilie, so hat eine Korrektur der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer stattzufinden.
Ausgangssituation
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich folgenden Fall zu beurteilen: Ein Unternehmer hat im Jahr 2005 Vorsteuern aus der Errichtung eines Wohnhauses geltend gemacht, das dieser zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet hat. Am 29.12.2014 schenkte er dieses Wohnhaus seiner Mutter.
Strittig war in der Folge die Frage, ob die Vorsteuerkorrektur für das gesamte Jahr 2014 oder nur für die zwei in 2014 verbleibenden Tage der nichtunternehmerischen Nutzung durchzuführen ist.
Meinung des Bundesfinanzgerichtes
Nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) würde eine Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von einem, in diesem Fall noch anzuwendenden vollen 1/10 zu einem systemwidrigen Effekt führen: Denn das Gebäude wurde im Jahr 2014 vom 1.1. bis 29.12. zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und lediglich zwei Tage nicht unternehmerisch verwendet.
Angewendet auf den Streitfall waren die im Jahr 2005 geltend gemachten Vorsteuern daher nicht im Ausmaß von einem vollen 1/10 zu berichtigen, sondern es war die Vorsteuerberichtigung hiervon lediglich mit einem 2/365 vorzunehmen.
Quelle: Bollenberger & Bollenberger Beratungsgruppe, B&B Monat, Aktuelles zum Wirtschafts- und Steuerrecht: Februar 2020
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